01.11.2020 – Landesregierung beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung, gültig ab 02.11.2020 bis 29.11.2020
Folgende angepasste Regeln gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ab Montag (2. November) in Schleswig-Holstein:
- Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
- Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.
- In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.
- Gaststätten sind zu schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
- Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
- Es erfolgt die Wiedereinführung der Mindestgröße der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf 10 qm pro Kundin oder Kunde mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften. Ziel ist es, Abstände zu wahren.
- Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen und für Friseurleistungen. Zu den erlaubten Ausnahmen zählt beispielsweise auch Fußpflege, die im Rahmen der Podologie durchgeführt wird oder bei denen die Kundinnen und Kunden auf die Pflege angewiesen sind, zum Beispiel wegen mangelnder Mobilität der Betroffenen.
- Freizeiteinrichtungen (inkl. Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken, Museen) werden für den Publikumsverkehr geschlossen mit Ausnahme von freizugänglichen Spielplätzen. Bibliotheken sind keine Freizeiteinrichtungen.
- Die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsportbetrieb – mit Ausnahme des Individualsports – ist nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist auch Kontaktsport möglich. Auch auf oder in Sportanlagen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen oder Reitanlagen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen. Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation sind weiter möglich. Es gibt Ausnahmeregelungen für die Ausübung des Profisports. Dort ist der Betrieb/ Spielbetrieb weiterhin möglich – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände und mit einem Testkonzept. Zuschauerinnen und Zuschauer werden dabei ebenfalls nicht zugelassen sein.
- Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
- Außerschulische Bildungsangebote, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen, sind untersagt. Nicht untersagt sind berufliche Bildungsangebote. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.
- Für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
- Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen, auf den Nordseeinseln und den Halligen bis zum 5. November, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden. Die entsprechenden Kreise haben ergänzend eine Verfügung für eine gestaffelte Abreise von den Nordseeinseln und Halligen angekündigt.
Danach werden Touristen von den Nordseeinseln (Nordfrieslands) abreisen müssen- bis zum 5. November, sofern sie bereits vor dem 29. Oktober beherbergt wurden,
- bis zum 4. November, sofern sie ihren Aufenthalt am 29. oder 30. Oktober begonnen haben,
- bis zum 3. November, sofern sie ihren Aufenthalt ab dem 31. Oktober begonnen haben.
- Mit der engen Ausnahme des Sozial-ethischen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich der Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern oder bei einer Sterbebegleitung gemeint. Bei der Ausnahme der medizinischen Gründe ist beispielsweise die Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt miterfasst.
- Für Reisebusse werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsschutzgeschehen angepasst: es gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und der Anwendung eines Hygienekonzepts. Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
- Die Teilnahme an Gottesdiensten sowie anderen rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist unter Einhaltung von entsprechenden Hygienekonzepten möglich, allerdings ebenfalls auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt, es sei denn, es wird eine weitergehende Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Versammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 eingehalten werden.
- Der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen unter anderem in Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein wird fortgesetzt. Testkonzepte der Einrichtungen sollen dazu beitragen.
Die Regeln sind zumeist bußgeldbewehrt entsprechend des gültigen Bußgeldkataloges. Die zuständigen Ordnungsbehörden werden von der Landespolizei im Rahmen des allgemeinen Aufgabenvollzugs unterstützt. Sie können darüber hinaus bei Bedarf Amtshilfe bei der Landespolizei zur Erhöhung der Kontrolldichte beantragen. Dazu wurde zwischen Land, Polizei und Kommunen ein entsprechendes Verfahren vereinbart. Anforderungen an die Bundespolizei werden über die zentrale Stelle (Lagezentrum) der Landespolizei koordiniert.
Hinweis:
Die Verordnung wird unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und gilt bis zum 29. November. Fragen und Regeln lassen sich häufig mit Hilfe des Verordnungstextes klären. Falls dieser nicht weiterhilft: unter dem eigentlichen Verordnungstext steht eine ausführliche Begründung zu jedem Paragrafen, die häufig praktische Beispiele und Aufzählungen enthält. Auf den Internetseiten lässt sich mit dem Befehl Strg „F“ auch die Stichwortsuche aktivieren, die schnell zu bestimmten Begriffen innerhalb der Verordnung inklusive Begründung führen kann. Darüber hinaus werden bis Montag Fragen und Antworten auf den Seiten der Landesregierung veröffentlich.
Die Landesregierung hat außerdem die bestehende Quarantäne-Verordnung verlängert. Weiterhin gilt die Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland, es sei denn, zwei negative Coronatests können vorgewiesen werden.
Unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-allgemeines finden Sie zudem eine Liste mit Links zu den Kreisen und kreisfreien Städten, die dort auch Informationen zu den ausgewiesenen Gebieten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung veröffentlichen werden. Grundsätzlich gilt dazu die Faustformel: Bei Unterschreitung des Mindestabstandes, Alltagsmaske auf.
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