06.12.2021 – Neue Corona-Bekämpfungsverordnung, gültig ab dem 04.12.2021
Die Landesregierung hat eine neue Verordnung beschlossen.
Die gesamte Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung, verkündet am 03. Dezember 2021, in Kraft ab 04. Dezember 2021
finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211203_AenderungsVO_Corona.html
2G-Regeln im Einzelhandel
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211203_AenderungsVO-Corona.html
(…)
Ab dem morgigen Sonnabend, 4. Dezember 2021, treten wie angekündigt die Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft – dann gilt in Schleswig-Holsteins Einzelhandel 2G. Ausgenommen sind Geschäfte und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.
Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen mit einem ärztlichen Attest und einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.
Stichprobenhafte Kontrollen
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, mit einem Aushang deutlich auf die 2G-Pflicht hinzuweisen und mehrfach täglich stichprobenhaft zu kontrollieren. Sie müssen Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, des Geschäfts verweisen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person müssen dokumentiert werden und diese Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt werden.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind folgende Geschäfte und Dienstleistungen:
• Lebens- und Futtermittelangebote,
• Wochenmärkte,
• Getränkemärkte,
• Apotheken,
• Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
• Drogerien,
• Tankstellen,
• Poststellen,
• Reformhäuser,
• Babyfachmärkte,
• Zeitungsverkauf,
• Buchhandlungen,
• Bau- und Gartenmärkte,
• Blumengeschäfte,
• Tierbedarfsmärkte,
• Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
• Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
• Banken und Sparkassen,
• Reinigungen und Waschsalons,
• Friseurgeschäfte,
• Optiker und Hörgeräteakustiker,
• Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume, z.B. beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten ebenfalls keine 2G-Regeln.
Bußgelder werden angepasst
Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst. Die Bußgelder bewegen sich im Rahmen von 150, € bis 4.000,- €, eine genaue und ausführliche Auflistung finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.