10.04.2021 – Land und Kreis – geänderte Verordnungen: Außengastronomie kann öffnen, Alkoholverbot teilweise aufgehoben, Maskenpflicht verschärft
Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde – teilweise – aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot sowie die Anlage mit den Orten sind als Anlage beigefügt. Sie gilt ab 12. April und ist bis zum 9. Mai 2021 befristet.
Gastronomen dürfen nur bis 21 Uhr Alkohol ausschänken.
Der Kreis hat Alkoholverbotszonen in Bargteheide und Großhansdorf eingerichtet.
Die Maskenpflicht wurde verschärft.
Land
Das Land hat heute auch eine geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung bekanntgemacht.
Diese sieht vor, dass im Kreis Stormarn Gaststätten im Außenbereich ihren Betrieb ab 12. April wieder aufnehmen dürfen (§ 7 Abs. 1 LVO).
Details für unsere Gastronomen und ihre Gäste:
Gaststätten dürfen außerhalb von geschlossenen Räumen wieder geöffnet werden, soweit die Gäste feste Sitzplätze einnehmen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis der vorherigen Terminreservierung soll eine reibungslose Zuweisung der Sitzplätze und die Vermeidung unnötiger Kontakte erreicht werden. Eine Terminreservierung vor Ort auf Zuruf ist möglich. Die Gastwirtin oder der Gastwirt hat sicherzustellen, dass die allgemeinen Vorgaben zum Abstand, insbesondere in einer möglichen Warteschlange , eingehalten werden. Sie oder er hat im Rahmen ihres oder seines Hygienekonzeptes die Anzahl zu belegender Plätze unter Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände auszuweisen. Unzulässig bleibt der Betrieb, bei dem eine Vermischung der Gäste aufgrund fehlender Sitzplätze nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Belegung der Tische ist nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 4 zulässig. Der Betrieb der Gaststätte gilt auch dann als Gaststätte außerhalb von geschlossenen Räumen, soweit bei der Aufstellung von Zelten, Pavillons und anderen Unterständen maximal eine geschlossene Seitenwand vorhanden ist. Eine gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen bedarf gemäß Absatz 1a Nummer 4 – wie auch bisher bei Gaststätten innerhalb geschlossener Räume – der vorherigen Anzeige des Hygienekonzeptes an das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Auch gilt im Übrigen das Ausschank- und Verzehrverbot von alkoholischen Getränken zwischen 21.00 und 06.00 Uhr. Die Benutzung der Toiletten ist zulässig.
Maskenpflicht: Verstöße gegen die Tragepflicht einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sind künftig auch ohne wiederholte Aufforderung durch eine Ordnungskraft Ordnungswidrigkeiten.
Zudem kündigt die Landesregierung an, dass Personen, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, demnächst ein ärztliches Attest vorlegen werden müssen. Die Attestpflicht soll zeitnah eingeführt werden, Betroffene sollten bei ihrem Arzt / ihrer Ärztin schon jetzt eine entsprechende Bescheinigung anfordern.
Die Landesregierung hat außerdem die Quarantäne-Verordnung verlängert – beide Verordnungen sind nun gültig bis zum 9. Mai.
Kreis
10.04.2021
Keine Änderung bei den Maßnahmen zur Inzidenz über 50 im Kreis Stormarn
– Außengastronomie darf unter Auflagen öffnen
Für das Verbot des Ausschanks von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel (§ 2b LVO) hat der Kreis Stormarn eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, in der, entgegen der bisherigen generellen Regelung, jetzt nur noch diejenigen Orte sowie die Wochentage und Uhrzeiten aufgeführt sind, an denen ein Alkoholverbot gilt.
Da im Kreis Stormarn die Inzidenz weiterhin den Wert von 50 Neuinfektionen
je 100.00 Einwohnern überschreitet, hat das Landeskabinett für den
Zeitraum 12. bis 18. April 2021 gleichbleibende Regelungen beschlossen.
Die als Anlage beigefügte Allgemeinverfügung des Kreises gilt ab 12. April und ist befristet bis zum 18. April 2021.
Zur vollständigen Meldung:
http://www.kreis-stormarn.de/aktuelles/pressemeldungen/2021/keine-aenderung-der-inzidenzregel-aussengastronomie-darf-oeffnen.html