14.12.2020 – Landesverordnung Schleswig Holstein zum Lockdown
Zur Landesvorordnung im Wortlaut klicken Sie bitte HIER
Ab dem 16. Dezember gilt auch in Schleswig Holstein ein weitgehender Lockdown.
Weiterhin öffnen dürfen Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.
Außerdem ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen, soweit er außerhalb geschlossener Räume stattfindet.
Weitere Informationen
Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
- Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
- wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
für Angehörige des eigenen Haushalts, - bei Zusammenkünften im öffentlichen Raum zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts und bei Zusammenkünften im privaten Raum.
- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
- mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
- mit bis zu fünf Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören, oder im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit Personen des eigenen Haushaltes und vier Angehörigen des engsten Familienkreises.
Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sind bei den Obergrenzen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Der engste Familienkreis aus Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörigen.