17.08.2021 – Landesregierung beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung, gültig ab Montag, 23. August bis zum 19. September
KIEL. Die Landesregierung hat heute (17. August) eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt. Die Verordnung wird am kommenden Montag (23. August) in Kraft treten und gilt bis zum 19. September.
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Ab dem 23. August gilt wie angekündigt außer für geimpfte und genesene Personen eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen
- bei Veranstaltungen und Festen,
- bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliotheken) und Einrichtungen außerschulischer Bildung,
- im Sport (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
- in Gaststätten,
- bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken,
In Beherbergungsbetrieben müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden einen entsprechenden Test vorlegen.
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Testpflicht bei der Nutzung von Angeboten ausgenommen. Eine Ausnahme gilt ebenso für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden.
Für die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (u.a. Hygienekonzept und Maskenpflicht) – es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.
Sportveranstaltungen (innen und außen) mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. In Innenbereichen gilt hier ebenfalls die 3G-Regel.
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