17.09.2020 – Corona News, u. a. Veranstaltungen
Nachstehend finden Sie die Paragraphen 1-11 aus der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, verkündet am 1. September 2020, in Kraft ab 2. September 2020. Für den vollen Wortlaut folgen Sie bitte dem Link.
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AUSZUG:
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Verkündet am 1. September 2020, in Kraft ab 2. September 2020
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
§ 5 Veranstaltungen
§ 6 Versammlungen
§ 6a Behörden
§ 7 Gaststätten
§ 8 Einzelhandel
§ 9 Dienstleister und Handwerker
§ 10 Freizeiteinrichtungen
§ 11 Sport
weitere Paragraphen aus der Ersatzverkündung finden Sie HIER
Unterzeichnete Landesverordnung
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
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§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit bis zu 10 Personen,
für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig (Kontaktverbot), soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind. Dies gilt nicht für im selben Haushalt lebende Personen und Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.
(5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
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§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiber, Veranstalter oder Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen
auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung oder Veranstaltung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.
Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.
(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die gleichzeitige Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig.
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§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
die Regelung von Besucherströmen;
die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
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§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind untersagt.
(2) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
es wird nicht getanzt, soweit es sich dabei nicht um berufliche Tätigkeit handelt;
in geschlossenen Räumen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, stattfinden, wenn
es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt,
zwischen den Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
zwischen den Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird und
sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu den in Buchstaben b) und c) genannten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteure zueinander verhält.
(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, dürfen eine Teilnehmerzahl von 150 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Die grundsätzliche Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Wochenmärkte sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, (Sitzungscharakter) wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,
die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nur mit den in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Personen oder den Mitgliedern einer Kohorte nach § 12 Absatz 1 Satz 4 besetzt sind, oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verhindert wird,
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen und
die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern jeweils genutzten Sitzplätze zusammen mit ihren jeweiligen Kontaktdaten erfasst werden.
Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch dann nicht, wenn ausschließlich Mitglieder einer einzelnen Kohorte nach § 12 Absatz 1 Satz 4 sowie ihre Aufsichtspersonen an der Veranstaltung teilnehmen.
(6) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum, die den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis überschreiten, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 zulässig. Sie dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 150 Personen außerhalb geschlossener Räume und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(7) Absätze 1 bis 6 sowie § 2 Absatz 4 und § 3 gelten nicht
für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(8) Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 6 gelten nicht für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.
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§ 6 Versammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird und die Einhaltung des Abstandsgebots gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 gewährleistet ist. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen zusätzlich die Hygienestandards gemäß § 3 Absatz 2 gewährleistet sein.
(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.
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§ 6a Behörden
Innerhalb von Dienstgebäuden von Behörden haben alle Personen in Bereichen, die für einen regelmäßigen Publikumsverkehr bestimmt sind, nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht im direkten kommunikativen Kontakt zwischen Bürgerinnen oder Bürgern mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Behörde, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Gerichte sind keine Behörden im Sinne dieser Vorschrift; sie treffen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Hausrechts geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsgefahren.
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§ 7 Gaststätten
(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
(2) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
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§ 8 Einzelhandel
(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt. Bei über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche wird die Einhaltung der Voraussetzungen aus Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch mindestens eine Kontrollkraft überwacht, für jeweils weitere 400, 800, 1.600, 3.200 und 6.400 Quadratmeter durch jeweils eine weitere Kontrollkraft. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 erstellt und die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereitstellt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
(2) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Inhaber des Hausrechts hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
(4) Für Angebote der Kinderbetreuung im Einzelhandel und damit vergleichbare Angebote ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
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§ 9 Dienstleister und Handwerker
(1) Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
(2) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.
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§ 10 Freizeiteinrichtungen
(1) Die Betreiber von Freizeitparks, Tierparks, Wildparks und Zoos haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; die Betreiber von Freizeitparks haben es vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist regelmäßig mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
(2) Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
(3) Anbieter von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4) In Fahrgeschäften ist nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
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§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht für je eine Aufsichtsperson von minderjährigen Sporttreibenden eines Haushalts oder im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume;
soweit Zuschauerinnen und Zuschauer nach Nummer 4 Zutritt haben, gelten für sie die Anforderungen der §§ 3 und 5;
die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Für den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern hat der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 und 5 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Beim vorbereitenden Training auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Wenn mehr als 10 Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.