18.05.2020 – Lockerungen und Vorschriften ab heute
200517_Landesverordnung_Reiserueckkehrer200517-Allgemeinverfügung_Kreis_Stormarn200516- Corona-Bekämpfungsverordnung
200517-Allgemeinverfügung_Kreis_Stormarn
200516- Corona-Bekämpfungsverordnung
Zur Erinnerung:
Neuerungen Gastronomie und Tourismus ab 18. Mai
Zusammenfassung (ohne Gewähr) Pressekonferenz Dr. Bernd Buchholz
Quelle: Wimi Presse: www.facebook.com/wimipresse am 07. Mai 2020.
1.
Alle Gaststätten, Bars und Kneipen dürfen ab dem 18. Mai wieder öffnen.
Ausgenommen sind Discotheken und Clubs, auch Tanzveranstaltungen aller Art bleiben untersagt.
Voraussetzungen:
• Max. 50 Personen in einem Innenraum
• Kontaktbeschränkung: nur Personen aus 1-2 Haushalten, Familienmitglieder und/oder max. 10 Personen pro Gastgruppe
• Abstand zwischen den Gast- / Sitzgruppen mind. 1,5 Meter (es gelten die „Außengrenzen“ der Gruppe also beispielsweise die Rückenlehnen der Stühle)
• Keine Obergrenze im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Abstands- , Kontakt- und Hygieneregeln eingehalten werden.
2.
Hotels und alle anderen Beherbergungsbetriebe können alle ab dem 18. Mai öffnen.
Es gibt keine Obergrenzen für die Belegung, wenn alle Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
Voraussetzungen:
• Auf dem Weg in die Zimmer muss ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sein.
• Alle Gemeinschaftsräume wie Frühstücksraum, Kaminzimmer, etc. bleiben geschlossen.
• Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, etc. bleiben geschlossen
3.
Campingplätze
• Nur autarke Versorger dürfen angenommen werden.
• Keine Öffnung der Duschräume oder anderer Gemeinschafseinrichtungen, ausgenommen Toiletten.
4.
Jugendherbergen:
• Unter Einhaltung aller Kontakt-, Abstands- und Hygieneregeln ist eine Öffnung gestattet.
5.
Fitnessstudios
• Unter Einhaltung aller Kontakt-, Abstands- und Hygieneregeln ist eine Öffnung für max. 50 Personen in einem Raum gestattet.
6.
Kinos
• Unter Einhaltung aller Kontakt-, Abstands- und Hygieneregeln ist eine Öffnung für max. 50 Personen in einem Raum gestattet.
7.
Veranstaltungen
• Veranstaltungen mit „Sitzungscharakter“ (z. B. Workshops und Seminare, aber auch Beerdigunsfeierlichkeiten, etc.) können ab dem 18. Mai – unter Einhaltung aller Kontakt-, Abstands- und Hygieneregeln – wieder stattfinden.
• Teilnehmer müssen sich anmelden, im Idealfall im Voraus. Mindestens im Eingangsbereich müssen alle Teilnehmer namentlich (mit den Kontaktdaten) erfasst werden.
Das Betretungsverbot für die Inseln sowie das Einreiseverbot für Touristen sind aufgehoben. Touristen aus allen Bundesländern dürfen uneingeschränkt nach Schleswig-Holstein kommen.
In diesem Zusammenhang sind alle regionalen und kommunalen Behörden aufgerufen, in hoher Eigenverantwortung für die Einhaltung aller Bestimmungen zu sorgen.
Die zuständigen Stellen dürfen z. B. Höchstbegrenzungen für die Nutzung öffentlicher Flächen (Strände, Plätze, etc.) festlegen oder – wenn nötig – Betretungsverbote aussprechen (z. B. Promenaden).
Die Landesregierung sieht das Hauptproblem bei den Tagestouristen, die sich – ohne irgendwo registriert oder angemeldet zu sein – frei im Land bewegen. Um diesem Problem zu begegnen sind individuelle Maßnahmen der Gemeinden und konstruktive Ideen gefragt.
So ist beispielsweise ein entsprechendes Parkplatz-Management in Hotspots an der Küste denkbar.
Kommunen und Gemeinden sind aufgerufen, entsprechende Konzepte zu entwickeln um möglichst viel Tourismus mit möglichst geringem Infektionsrisiko zu ermöglichen.
Bei steigenden Infektionszahlen können regional begrenzte Lockdowns wieder angeordnet werden.