21.04.2020 – Land öffnet Zuschuss-Programm und Mittelstands-Fonds auch für Privatvermieter
KIEL. Um auch bei privaten Vermietern die Einbußen infolge der Corona-Pandemie abzumildern, nimmt die Landesregierung zwei weitere wichtige Weichenstellungen vor. Wie Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz heute (21. April) in Kiel sagte, wird zum einen der Adressatenkreis des Soforthilfe-Zuschussprogramms des Bundes erweitert, zum anderen der vom Land aufgelegte Mittelstands-Sicherungsfonds.
„Beim Zuschuss-Programm für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten haben wir in Abstimmung mit dem Bund den Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt und um eine gewerberechtliche Komponente ergänzt
„, sagte Buchholz. Sofern ein Vermieter an einen Mieter nicht länger als sechs Wochen vermiete und zudem zusätzliche Dienstleistungen wie etwa Endreinigung oder Frühstück anbiete und er auch fortlaufend und geschäftsmäßig Werbung betreibe, sei von einem „gewerblichen Gepräge“ auszugehen. Diese Gruppe von Vermietern könne ab sofort ebenfalls Hilfe von bis zu 15.000 Euro aus dem Bundesprogramm in Anspruch nehmen. Buchholz weiter: „Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
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Der Minister erinnerte daran, dass private Vermieter von Unterkünften mit bis zu zehn Gästebetten ein Drittel der Gesamt-Gästebettenkapazität im Land stellen. „Sie sind damit ein elementarer Bestandteil unserer touristischen Infrastruktur. Und sowohl durch das schon früh verfügte Betretungsverbot für die Inseln und Halligen als auch durch das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken insgesamt haben diese Gastgeber erhebliche Einbußen zu verkraften
„, so Buchholz.
Die zweite Hilfe kommt über den vom Land aufgelegten und mit 300 Millionen Euro ausgestatteten Mittelstands-Sicherungsfonds. „Auch hier ermöglichen wir ab sofort, dass private Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen aus diesem Fonds beantragen können
„, sagte Buchholz. Voraussetzung sei zum einen, dass die privaten Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern dies haupterwerblich und zu rein touristischen Zwecken betreiben. Zudem müsse ein durch die Corona-Krise ausgelöster Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.
Buchholz: „Haupterwerb bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder dem touristischen Gewerbebetrieb mehr als 50 Prozent im Vergleich zu sonstigen Einnahmenquellen ausmachen.
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