26.02.2021 – Neue Landesverordnung, gültig ab 01.03. bis 07.03.2021
Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Ab Montag, 1. März, sind unter anderem folgende Änderungen gültig:
- Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten können wieder öffnen;
- Sport: Sportanlagen (dazu gehören Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt;
- Elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons): Zulässig sind – mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen nun auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege;
- Außerschulische Bildungsangebote: Berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind zulässig (z.B. Unterrichtungen für Wachpersonen);
- Tierparks: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos können mit Hygienekonzepten geöffnet werden. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben;
- Inbetriebnahme von Booten: Das Kranen und Slippen von Booten ist unter Auflagen (u.a. Hygienekonzepte) möglich;
- Kurse zur Hundeausbildung: Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kontaktregelungen ist Einzelunterricht außerhalb geschlossener Räume mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung möglich – Gruppenangebote bleiben unzulässig.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.
Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.
Verordnungen und Erlasse im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse