27.03.2020 – Erstattung der Personalkosten bei häuslicher Quarantäne – Antrag
Staatliche Personalkosten / Lohnerstattung bei angeordneter Quarantäne:
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung in Geld. Das beinhaltet auch die Entschädigung bei Arbeitsausfall wegen vom Gesundheitsamt angeordneter Isolation („häusliche Quarantäne“).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung vom Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein auf Antrag gewährt.
Die Anträge nach § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Isolation beim
• Landesamt für soziale Dienste
Schleswig-Holstein
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
zu stellen.
Den entsprechenden Antrag finden Sie HIER