09.04.2020 – Update Landesverordnung: Neuregelungen bei der Schließung von Verkaufsstätten
Weitere Änderungen sind ebenfalls noch kurz vor Ostern bzw. kurz danach denkbar. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig den aktuellen Sachstand
Zum 08. April wurde die Landesverordnung erneut angepasst. Dies gilt auch fortwährend für die Positivliste. Eine der Neuerungen: Eine Floristikverkaufsstelle ist wieder zulässig, mitnahmefähige Speisen auf Wochenmärkten allerdings nicht. Zudem gilt jetzt neu, dass der Verzehr von Speisen im Umkreis von 100 Metern um gastronomische Einrichtungen untersagt ist.
Seit dem 02. April ist ebenfalls eine Abholung an der Verkaufsstelle seitens des Kunden bei nicht zulässigen Verkaufsstellen nicht mehr zulässig. Erlaubt ist, neben der Beauftragung von Abhol- und Lieferdiensten, die Lieferung und Retour durch das Unternehmen selbst an den Wohnort des Kunden.
Die Erbringung von Dienstleistung und Handwerks- und Reparaturtätigkeit ist weiterhin gestattet, insofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden nicht stattfindet. Bei zugelassenen Verkaufsstätten, Dienstleistungen und Handwerks-/Reparaturtätigkeiten sind stets die RKI-Hygienemaßnahmen umzusetzen.
Welche Verkaufsstellen zu schließen sind und welche Regelungen konkret bei Handwerk und Dienstleistungen gelten, entnehmen Sie bitte der Landesverordnung sowie der Positivliste. Weitere Änderungen sind ebenfalls noch kurz vor Ostern bzw. kurz danach denkbar. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig den aktuellen Sachstand.
Genauere Informationen finden Sie auf der Homepage. Auf einen Blick auch auf dem Infoticker
Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Lübeck