23.04.2020 – Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (Wortlaut)
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Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Erlassen am 22. April 2020
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 15. April 2020 die weiteren Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Die Landesregierung hat dies mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 konkretisiert. Danach dürfen weiterhin die nachstehend aufgelisteten Verkaufsstellen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Großhandel. Daneben dürfen jetzt auch unter bestimmten Auflagen stationäre Verkaufs- und Warenausgabenstellen mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfV und unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen öffnen.
Nach Verständigung innerhalb der Landesregierung soll weiterhin für alle Verkaufsstellen, die nach § 6 der SARS-CoV-2-BekämpfV werktags öffnen dürfen, zur Entzerrung der Kundenströme auch die Möglichkeit gegeben werden, sonntags zu öffnen.
Ich bitte Sie deshalb, für die oben genannten unter das Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) fallenden Verkaufsstellen gemäß § 11 LÖffZG aus öffentlichem Interesse per Allgemeinverfügung die folgenden Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 LÖffZG befristet bis zum 3. Mai 2020 zu bewilligen:
Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfV. Unabhängig davon dürfen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Vorbehaltlich der Regelungen im nachfolgenden Absatz ist die Öffnung der Verkaufsstellen am 1. Mai 2020 nicht gestattet.
Die Möglichkeit der Sonntagsöffnung von 11 bis 17 Uhr für die näher bezeichneten Verkaufsstellen nach dieser Allgemeinverfügung gilt nur für diejenigen Verkaufsstellen, denen die Sonntagsöffnung nach § 3 Absatz 2 Ziffer 1 LÖffZG ansonsten ausnahmslos untersagt ist. Sind für einzelne Bereiche Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach dem LÖffZG erlaubt, gelten diese speziellen Regelungen des LÖffZG und zwar ausschließlich. Die zeitlich weiteren Öffnungsmöglichkeiten nach dieser Allgemeinverfügung können nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies betrifft die Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 1 LÖffZG für Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Im Übrigen gelten die spezielleren Regelungen für Apotheken (§ 6 LÖffZG), Tankstellen (§ 7 LÖffZG) und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen und Gemeinden im Grenzgebiet (§ 8 LÖffZG). Die bezeichneten Verkaufsstellen orientieren sich an der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020, die im Übrigen gilt. Die in diesem Absatz näher bezeichneten Verkaufsstellen dürfen am 1. Mai 2020 öffnen.
Die Verkaufsstellen haben die in § 6 der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 18. April 2020 normierten Hygieneregelungen zu berücksichtigen.