29.03.2021 – aktuelle Landesverordnung und Meldung zu Corona-Beschränkungen der IHK zu Lübeck
Auszüge:
„(…) Die Entscheidungen über Öffnungen oder Verschärfungen werden im Wochenrhythmus getroffen und gelten somit ab Montag, 29. März. Sie hängen von den jeweiligen Inzidenzwerten in den Kreisen und kreisfreien Städten ab.
Für den Bereich Einzelhandel gilt:
Kreisweite Inzidenz von unter 50: Der Einzelhandel bleibt dort geöffnet. Dabei kann weiterhin für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen.
Das betrifft ab Montag die Kreise und kreisfreien Städte Lübeck, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Steinburg, Ostholstein, Nordfriesland und Plön sowie die Stadt Kiel, die dem Gesundheitsministerium heute mitgeteilt hat, dass sie morgen die Inzidenz von 50 wieder unterschreiten wird.
Inzidenz zwischen 50 und 100: Kundinnen und Kunden dürfen die Geschäfte nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten (Click & Meet). Das kann auch auf Zuruf vor der Tür geschehen. Dabei ist zu gewährleisten, dass nicht mehr als eine Person pro 20 Quadratmeter zeitgleich in der Verkaufsstelle aufhält. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden.
Das betrifft ab Montag die Kreise und kreisfreien Städte Flensburg, Segeberg, Pinneberg, Stormarn, Neumünster, Herzogtum-Lauenburg, Dithmarschen. (…)“
Auszüge:
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind untersagt. (…)
§ 7 Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für
Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes, soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist;
die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
Autobahnraststätten und Autohöfe.
(1a) Für den Betrieb von Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
In Gaststätten nach Absatz 1 Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.
(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
§ 8 Einzelhandel
(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.
(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(4) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
§ 9 Dienstleistungen
(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.
(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn
die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille trägt,
die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen solchen Test durchführt oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und
die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.
Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.
§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere
Theater-, Opern- und Konzerthäuser,
Kinos und Autokinos,
Freizeitparks und
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteiche, Strandkorbvermietungen, Sonnenstudios und Zoos betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:
allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,
außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 1 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen haben sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz eingehalten werden. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.