11.06.2021 – Änderung der Corona-Verordnung für Schleswig-Holstein
Von uns für Sie hier die Neuerungen in der Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung vom 11.06.2021:
Konkret hat die Landesregierung u. a. folgende Änderungen beschlossen:
• Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen. Bislang konnten Schwimmbäder nur für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung genutzt werden.
• Bei Sportveranstaltungen und Wettbewerben dürfen innen bis zu 500 und außen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Wenn mehr als zehn erwachsene oder mehr als 25 Kinder in Innenräumen gleichzeitig Sport treiben, benötigen sie weiterhin einen aktuellen Test (außer es stehen mehr als 80 qm pro Person zur Verfügung).
• Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 125 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 250 Personen draußen stattfinden.
• Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen usw.) sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 500 Personen möglich, draußen mit bis zu 1.000.
• Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 500 (Innenbereich) bzw. 1.000 Personen (draußen) möglich.
• Darbietungen von Laienchören vor Publikum sind nun innerhalb geschlossener Räume wieder zulässig, wenn alle Musizierenden getestet sind. Bei Versammlungen und Gottesdiensten außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 1.000 erhöht, innerhalb geschlossener Räume auf 500.
• Vor Einzelhandelsgeschäften (und auf Parkplätzen) muss keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden.
• Für Personen, die aufgrund einer anerkannten erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getestet werden können, wird eine Härtefallregelung aufgenommen. In seltenen Ausnahmefällen werden Personen damit von Testpflichten befreit.
• Der Besuch von Saunen, Dampfbädern und Whirlpools – bislang nur einzeln oder gleichzeitig durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts gestattet – wird unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln ermöglicht.
• Betriebskantinen, in denen nur Betriebsangehörige und keine auswärtigen Gäste bewirtet werden, sind von der Testverpflichtung ausgenommen.
• Für Angebote der Jugenderholung und (etwa Jugendfreizeiten, Ferienpass-Angebote) gelten innerhalb der Gruppen keine gesonderten Regelungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen mehr.