15.12.2021 – neue Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung
Gültig vom 15. 12. 2021 - 11. 01. 2022
Die gesamte Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung, finden Sie hier:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html
Auszüge aus der Meldung vom 14.12.2021 (Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211214_neufassung_bekaempfVO.html ):
(…) Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, bei denen auch ungeimpfte oder ungenesene Personen über 14 Jahre anwesend sind, gilt künftig eine Begrenzung auf zwei Haushalte. Aus einem dieser Haushalte dürfen in diesem Fall zudem höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen.
Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen ist die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität beschränkt. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 5.000 Personen innerhalb und 15.000 Personen außerhalb geschlossener Räume.
2G-Plus in Bars und Diskotheken
In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt künftig die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Demnach müssen Gäste zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.
2G-Plus gilt ebenfalls für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Sie müssen bei der Ankunft ein negatives Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind auch hier Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits ihre Booster-Impfung dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.
Testregeln angepasst
Darüber hinaus regelt die Verordnung die Testpflicht für selbstständige Kindertagesmütter und -väter: Sie müssen sich künftig täglich testen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler soll in den Weihnachtsferien erneut eine Ausnahmeregelung für die Erfüllung von 2G-Standards gelten. Für sie genügt in den vom Landesrecht geregelten Bereichen wieder die Auskunft der Sorgeberechtigten, dass in den vergangenen 72 Stunden ein zugelassener Selbsttest gemacht wurde, um diese Bereich zu betreten. Im Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier Bundesrecht gilt. Das bedeutet: Nicht-geimpfte oder -genesene Schülerinnen und Schüler müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Verschärfungen bei der Maskenpflicht
Änderungen wurden auch hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschlossen. Diese gilt künftig auch
• bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
• für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
• bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
• in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,
• in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.